Energieausweis: Für wen ist er Pflicht?

Aktuell laufen zahlreiche Energieausweise nach zehnjähriger Gültigkeit ab. Wann Sie dieses Dokument erneuern müssen und ob die Energieausweis-Pflicht für Sie überhaupt gilt, erfahren Sie in diesem Blogeintrag.

Grundsätzlich benötigt jeder einen Energieausweis, der eine Immobilie verkaufen, vermieten oder verpachten möchte. Auch wer ein Gebäude neu baut oder es umfassend saniert und dabei eine energetische Gesamtbilanzierung nach EnEV (Energieeinsparverordnung) durchführen lässt, braucht einen Energieausweis.

Von der Ausweispflicht freigestellt sind Baudenkmäler und kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmetern.

Bedarfsausweis vs. Verbrauchsausweis – welche Version benötigen Sie?

Energieausweise werden in zwei Arten unterschieden:

  1. Der Verbrauchsausweis bewertet den tatsächlichen Energieverbrauch der Bewohner eines Gebäudes. Berechnungsgrundlage ist der Verbrauch der letzten drei Jahre.
  2. Der Bedarfsausweis gibt Auskunft über den theoretischen Energiebedarf. Unabhängig von den tatsächlichen Bewohnern werden zur Berechnung die Gebäudegröße, die verwendeten Baumaterialien und die Anlagentechnik unter Normbedingungen herangezogen.

Aufgrund des geringeren Aufwands bei der Datenerhebung ist der Verbrauchsausweis in der Regel günstiger. Allerdings ist dieser auch weniger aussagekräftig. Der Bedarfsausweis erlaubt eine objektivere Beurteilung des energetischen Zustands einer Immobilie als der Verbrauchsausweis.

Ein Bedarfsausweis ist verpflichtend bei:

  • Neubauten
  • Altbauten mit bis zu vier Wohneinheiten bis zum Baujahr 1977
  • nicht vollständiger Nachweisbarkeit der Heizkosten- bzw. Verbrauchsabrechnungen der vergangenen drei Jahre

Bei Bestandsgebäuden herrscht für folgende Fälle Wahlfreiheit zwischen Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis:

  • Altbauten mit bis zu vier Wohneinheiten bis zum Baujahr 1977, die auf Mindestanforderungsniveau der 1. Wärmeschutzverordnung saniert wurden
  • Altbauten ab dem Baujahr 1978
  • Nicht-Wohngebäude

Für Büro- oder Verwaltungsgebäude sowie Gewerbe- oder Einkaufszentren ist ein „Energieausweis für Nichtwohngebäude“ nötig. Dieser berücksichtigt bei der Berechnung des End-Energiekennwertes zusätzlich den Energiebedarf für die Lüftungsanlage, die Klimaanlage und die Beleuchtung des Gebäudes. Wenn ein Gebäude sowohl Wohn- als auch Gewerbeflächen enthält, müssen gegebenenfalls zwei getrennte Energieausweise erstellt werden.

Wann muss der Energieausweis vorgelegt werden?

Mit dem Energieausweis informieren Sie Miet- und Kaufinteressenten über die energetischen Kennwerte Ihrer Immobilie. Bestehende Mieter haben übrigens keinen Anspruch darauf, den Energieausweis einzusehen. Nur bei einem Nutzerwechsel müssen Sie das gültige Dokument vorlegen.

Damit potenzielle Mieter oder Käufer den Energieausweis bei ihrer Miet-/Kauf-Entscheidung einbeziehen können, müssen Sie das Dokument rechtzeitig vor Vertragsabschluss vorlegen – spätestens bei der Objektbesichtigung. Hängen Sie den Ausweis zum Beispiel gut sichtbar beim Besichtigungstermin aus oder versenden Sie ihn per E-Mail oder Fax an den Interessenten. In jedem Fall muss das vollständige Dokument vorgelegt werden – inklusive eventuell enthaltener Modernisierungsempfehlungen.

Früher war es üblich, den Energieausweis nur auf ausdrückliche Anfrage des Miet- oder Kaufinteressenten vorzulegen. Diese Vorgehensweise ist nicht mehr zulässig. Wenn es zum Abschluss des Miet- oder Kaufvertrags kommt, müssen Sie außerdem ein Exemplar oder eine Kopie des Ausweises an den Mieter bzw. Käufer übergeben.

Haben Sie weitere Fragen rund um den Energieausweis oder andere Objektunterlagen, die Sie für die Vermietung oder den Verkauf Ihrer Immobilie benötigen? Unser qualifiziertes Team hilft Ihnen gern weiter und unterstützt Sie bei der Vermietung oder beim Verkauf Ihres Objektes zum bestmöglichen Preis.

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